(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Ver-einigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehö-rigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Gera-Stadt e. V. (im Weiteren Kreisverband genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internati-onalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Kreisverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationa-len Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(3) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Lan-desverband Thüringen e. V. (im Weiteren Landesverband genannt). Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (privatrechtlichen Ge-sellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Stadt Gera in Thüringen.
(4) Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokol-len und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächs-tenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedür-fen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozia-len Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendver-band des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungs-arbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugend-rotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.
(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 32) folgende Aufgaben.
(2) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
(3) Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
(4) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.