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§ 1 und § 2 der Satzung des DRK

§ 1 - Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände,Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des RotenKreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Ver-einigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehö-rigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Gera-Stadt e. V. (im Weiteren Kreisverband genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internati-onalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Kreisverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationa-len Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Lan-desverband Thüringen e. V. (im Weiteren Landesverband genannt). Der Kreisverband ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (privatrechtlichen Ge-sellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Stadt Gera in Thüringen.

(4) Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokol-len und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächs-tenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedür-fen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozia-len Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendver-band des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungs-arbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugend-rotkreuz des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Kreisverband.

§ 2 - Aufgaben

(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 32) folgende Aufgaben.

  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
  • Förderung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Senioren,
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
  • Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
  • Suchdienst und Familienzusammenführung,
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserret-tung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungs-schwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalb-mond-Bewegung,
  • die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Ein-satzes von Lazarettschiffen,
  • die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
  • die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

(3) Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Veranstaltungen und Publikationen zur Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts und der Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
  • ideelle und materielle Hilfen für Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaf-ten im Ausland unter Beachtung des § 6 Abs. 3 der Satzung des Bun-desverbandes und des § 5 dieser Satzung
  • Betreibung des bodengebundenen Rettungsdienstes und der Luftrettung, einschließlich qualifizierten Krankentransports, Wasser- und Bergrettung, Nachsorgedienst, Rettungshundearbeit, sanitäts- und betreuungsdienst-liche Absicherung von Veranstaltungen aller Art sowie den Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen
  • inner- und außerverbandliche Aus- und Weiterbildung in Erster Hilfe im Sanitäts- und Betreuungsdienst, im Rettungsdienst sowie in der Kranken- und Altenpflege, einschließlich der Ausbildung in Technik, Sicherheit und Kommunikation
  • Ausbildung und Vorhaltung von Personal und Ausstattung für die Hilfe für Konflikt- und Katastrophenopfer im In- und Ausland
  • Betrieb von ambulanten, teilstationären, stationären und sonstigen Be-treuungseinrichtungen und -diensten für alte, behinderte, kranke, sozial benachteiligte oder in Notsituationen befindliche Menschen, einschließ-lich ergänzender Dienstleistungen wie Besuchs-, Beratungs-, Hauswirt-schafts-, Mahlzeiten und Fahrdienste für hilfsbedürftige Personen, insbe-sondere Behinderte und Kranke
  • Betrieb von Einrichtungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
  • Betreiben eines Kinder- und Jugendverbandes (Jugendrotkreuz) mit Bil-dungs- und Freizeitangeboten sowie die Förderung des internationalen Kinder- und Jugendaustausches
  • Betrieb von Heimen für Migranten, Obdachlose, sozial Benachteiligte und andere Menschen in Notsituationen
  • Betrieb Sanitätsstellen und Unfallhilfsstellen
  • Kurse zur Förderung der Gesundheit und des Sozialverhaltens
  • Sammeln gebrauchter Kleidung, Möbel, Hausrat und Hilfsmitteln sowie den Betrieb von Kleiderkammern, Möbellagern und Hilfsmittelverleihen für Bedürftige
  • Mitwirkung bei der Gewinnung unentgeltlicher Blutspenden
  • Betrieb von Hausnotrufdiensten zur Einleitung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen in Notfällen
  • Beschäftigung von Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst und von jungen Menschen im Freiwilligen Sozialen Jahr

(4) Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

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